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JAG NRW§ 14 Bewertung der Aufsichtsarbeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/14#abs-1 (1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern der Justizprüfungsämter selbstständig begutachtet und bewertet. Bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsarbeit erfolgt eine Beratung der beiden Prüferinnen oder Prüfer. Können sie sich nicht einigen, werden Note und Punktwert endgültig im Rahmen ihrer Bewertung von einer dritten Prüferin oder einem dritten Prüfer festgelegt, die oder der jeweils von den Vorsitzenden der Justizprüfungsämter bestimmt wird. Die Bewertung findet vor der mündlichen Prüfung statt und ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/14#abs-2 (2) Mitteilungen über die Person des Prüflings dürfen den Prüferinnen oder Prüfern, Mitteilungen über deren Person dürfen dem Prüfling erst nach Bewertung der schriftlichen Arbeiten gemacht werden. Kenntnisse über die Person des Prüflings, die eine Prüferin oder ein Prüfer vorher durch die Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Durchführung des Prüfungsverfahrens oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/14#abs-3 (3) Dem Prüfling wird die Bewertung der Aufsichtsarbeiten spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Die Frist wird durch die Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum desPoststempels.
Änderungsverlauf
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17.02.2022 in Kraft
§ 14 Absatz 1 geändert, Absatz 2 (alt) aufgehoben, Absatz 3 (alt) wird Absatz 2 (neu) und Absatz 4 (alt) wird Absatz 5 (neu) durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022
GV. NRW. 2021 S. 1190
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.